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BGH, 04.05.1959 - III ZR 38/58 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1959, 2303
- MDR 1959, 917
- DÖV 1961, 118
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 20.05.1957 - III ZR 185/55
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 04.05.1959 - III ZR 38/58
Der erkennende Senat hat bereits in seinem Urteil vom 20. Mai 1957 III ZR 185/55 (LM Nr. 4 zu § 839 [Fg] BGB) mit näherer Begründung ausgeführt, daß ein behördlich, angefordertes "Gutachten" eines Amtsarztes grundsätzlich eine vorangegangene persönliche Untersuchung durch den Amtsarzt voraussetzt, da dieser sich nur auf diese Weise eine einwandfreie und sichere Grundlage für das geforderte "Gutachten" verschaffen kann; das gilt besonders dann, wenn - wie hier -im Zusammenhang damit die die Freiheit und Person des Einzelnen berührende, schwerwiegende Entscheidung zu treffen ist, ob eine Zwangseinweisung in eine Heilanstalt geboten ist.
- BGH, 24.04.1961 - III ZR 45/60
Rechtsnatur der Einwilligung in eine Rechtsgutverletzung
Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, daß Amtsärzte vor Erstattung von Gutachten im Zweifel verpflichtet sind, den Betroffenen persönlich zu untersuchen (BGH LM BGB § 839 Fc Nr. 4; BGH III ZR 38/58 vom 4. Mai 1959). - OLG Nürnberg, 23.01.1967 - 4 W 66/66
Geltendmachung eines Armenrechts; Hoheitsrechtliche Tätigkeit der …
Nach Amtshaftungsgrundsätzen hat der Bundesgerichtshof die Einweisung eines Geisteskranken in eine Heilanstalt wegen Gemeingefährlichkeit behandelt, BGH NJW 1959, 2303.